6.3 Passivprozess

Autor: Gülpen

§ 2213 BGB regelt das Prozessführungsrecht für Passivprozesse. Als solcher wird jeder gerichtliche Streit, gleichgültig vor welcher Gerichtsbarkeit und in welcher Verfahrensart, in dem eine Leistung aus dem Nachlass oder die Feststellung einer Nachlassverbindlichkeit begehrt wird, angesehen (MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2213 Rdnr. 2). Nicht in den Anwendungsbereich des § 2213 BGB gehört die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Testamentsvollstrecker persönlich (BGH, Urt. v. 04.11.1987 - IVa ZR 118/86, WM 1988, 125).

Vor der Annahme der Erbschaft hat der Erbe keine passive Prozessführungsbefugnis. Schon in diesem Stadium kann aber eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker erhoben werden (§  2213 Abs.  2 BGB), sobald er das Amt angenommen hat (§  2202 Abs.  1 BGB) und soweit er in der Sache prozessführungsberechtigt ist.

Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe zwar im Passivprozess prozessführungsberechtigt, will der Gläubiger aber die Zwangsvollstreckung in die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände betreiben, benötigt er neben dem Urteil gegen den Erben auf Leistung stets auch ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§  748 Abs.  2 ZPO); ein Urteil gegen den Erben allein wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2213 Rdnr. 7).

Testamentsvollstreckung über den ganzen Nachlass