6.4 Gesetzliche Auseinandersetzungsregeln

Autor: Klose

6.4.1 Teilungsanordnungen

Vorrang

Teilungsanordnungen nach § 2048 Satz 1 BGB gehen den gesetzlichen Teilungsregeln vor und sind daher das wichtigste Instrument des Erblassers zur Einflussnahme auf die Auseinandersetzung. Sie wirken rein schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander. Jeder Miterbe hat daher einen Anspruch darauf, dass die Auseinandersetzung nach den Anordnungen des Erblassers vollzogen wird. Einvernehmlich können sich die Miterben jedoch darüber hinwegsetzen.

6.4.2 Gesetzliche Auseinandersetzungsbestimmungen

Auseinandersetzungsregeln

Nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsbestimmungen der §§ 2041 Abs. 2, 752 ff., 2046 ff. BGB läuft die Erbauseinandersetzung in mehreren Etappen ab. Als Erstes sind die Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046 BGB zu berichtigen. Der danach verbleibende Überschuss ist unter Berücksichtigung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB auf die Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen (§ 2047 Abs. 1 BGB).

6.4.3 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten