6.5 Erb- und Güterrecht unter Anwendung vorrangiger völkerrechtlicher Abkommen

Autor: Kraft

Die EuErbVO lässt die Anwendung bestehender Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten unberührt (Art. 75 EuErbVO). In Deutschland sind daher das deutsch-türkische Nachlassabkommen, das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen und der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vorrangig anzuwenden und verdrängen insoweit die EuErbVO.

Die EuGüVO und die EuPartVO lassen gem. Art. 62 ebenfalls die Anwendung bestehender Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten unberührt. Aus deutscher Sicht ist somit auch im Bereich des Güterrechts das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vorrangig anzuwenden.

Beispiel

Anwendung des deutsch-türkischen Konsularvertrags

Sachverhalt: Türkische Staatsangehörige, die in der Türkei geheiratet haben, besitzen Immobilien in Deutschland und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Ehemann hinterlässt seine Ehefrau und drei Kinder, ohne letztwillig verfügt zu haben (vgl. OLG Köln v. 11.02.2014 - 2 Wx 245/13, ErbR 2014, 586 = FamRZ 2015, 172).