6.5 Zwangsversteigerung

Autor: Gülpen

Nach Annahme der Erbschaft ist der Testamentsvollstrecker befugt, Antrag auf Zwangsversteigerung von Nachlassgrundstücken, die seiner Verwaltung unterstehen, zu stellen, wenn ein Nachlassgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus dem Nachlassgrundstück hat. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Nachlass Gebote abgeben. Erhält er den Zuschlag, so ist er im Zuschlagsbeschluss zu erwähnen und bei der Eintragung der Erben im Grundbuch mit einzutragen.