7.1 Funktion

Autor: Gülpen

Nachweisfunktion

Zum Nachweis seiner Rechte im Rechtsverkehr bedient sich der Erbe des Erbscheins. Der gutgläubige Dritte kann sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins verlassen (§ 2365 BGB). Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker die gleiche Funktion (BayOblG, Beschl. v. 14.08.1984 - BReg. 1 Z 70/83, BayObLGZ 1984, 225). Allerdings kann die Legitimation des Testamentsvollstreckers nicht nur durch das Testamentsvollstreckerzeugnis erfolgen. Der Testamentsvollstrecker kann den Beweis seiner Ernennung und Amtsannahme auch in anderer Weise, insbesondere durch Vorlage des Testaments und der Ausfertigung der Annahmeerklärung, führen (RG, Urt. v. 27.11.1920 - V 179/20, RGZ 100, 279; BGH, Urt. v. 27.02.1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479). Zur Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks gem. § 52 GBO genügt es nämlich, wenn die letztwillige Verfügung, auf welcher die Testamentsvollstreckung beruht, in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt wird. Entsprechendes gilt im Handelsregisterverfahren. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird durch die Bestätigung des Nachlassgerichts über die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB nicht entbehrlich.

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