7.1 ordre public bei Anwendung internationaler Abkommen

Autor: Kraft

Die Anwendung ausländischen Rechts soll nicht zu Ergebnissen führen, die gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere gegen die deutsche Verfassung verstoßen.

Art.  6 EGBGB : "Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."

Wenn es aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts zu eklatanten Verstößen gegen die deutschen Wertvorstellungen kommt, ist in eng begrenzten Einzelfällen eine Korrektur der Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich. Dabei geht es jedoch lediglich um den Ausschluss einzelner Rechtsnormen. Wenn sich durch diese Vorgehensweise Lücken in der Rechtsanwendung ergeben, müssen diese durch Ersatzrecht und nur als Ultima Ratio durch Anwendung deutschen Rechts geschlossen werden.

Warnhinweis

Prüfungsmaßstab

Der Vorbehalt des ordre public ist nicht zu verwechseln mit einer abstrakten Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts. . Diese Prüfung entspricht auch nicht der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit deutscher Normen. Empfohlenes Prüfungsschema für eine Korrektur wegen Verstoßes gegen den ordre public bei , , Art.  Rdnr. 709 ff.