7.2 Arten des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Autor: Gülpen

Ein Testamentsvollstrecker

Ist nur ein Testamentsvollstrecker ernannt, dessen Rechte sich auf den gesamten Nachlass beziehen, ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Mehrere Testamentsvollstrecker

Sind mehrere Testamentsvollstrecker ernannt, so sind ein Teilzeugnis über das Recht eines einzelnen, ein gemeinschaftliches Zeugnis über das Recht aller sowie ein gemeinschaftliches Teilzeugnis über die Rechte mehrerer Testamentsvollstrecker zulässig. Bei einem Teilzeugnis sind die Mitvollstrecker anzugeben; etwas anderes gilt, wenn ein Testamentsvollstrecker nach außen zu völlig selbständigem Handeln ermächtigt ist.

Vor- und Nacherbfolge

Bei Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbfolge ist nur ein einheitliches Zeugnis zu erteilen (BayObLG, Beschl. v. 09.06.1959 - BReg. 2 Z 21/59, NJW 1959, 1920).

Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis

Sofern das deutsche Nachlassgericht gem. §§  105, 343 FamFG international zuständig ist, kann es gem. §  354 Abs.  1 i.V.m. §  352c FamFG bei Anwendung ausländischen Erbrechts auch ein Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Dies setzt jedoch ferner voraus, dass eine mit dem deutschen Recht der Testamentsvollstreckung vergleichbare Vollstreckung vorliegt. Gemäß § 354 Abs. 1 i.V.m. § 352c FamFG kann der Antrag auch auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden (BayOblG, Beschl. v. 13.11.1986 - BReg. 1 Z 4/86, BayObLGZ 1986, 466).