Autor: Kraft |
Ebenso enthält auch die EuErbVO einen ordre-public-Vorbehalt in Art. 35 EuErbVO. Anfangs war in dem Vorschlagstext für die EuErbVO ein Zusatz vorgesehen, nach dem Abweichungen beim Pflichtteil als solche nicht für einen ordre-public-Verstoß ausreichen sollten. Da dieser Passus nicht mehr in der Verordnung enthalten ist, erscheint eine Berufung auf Art. 35 EuErbVO im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG zum Gedanken einer unentziehbaren Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass der Eltern unter engen Voraussetzungen denkbar. Allerdings entscheiden über die Anwendung des Art. 35 EuErbVO nicht der BGH und nicht das BVerfG, sondern der EuGH (zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen durch Verlegung des Wohnsitzes Stade, ZErb 2015, 69; siehe hierzu ausführlicher Mandatssituationen 14.6, und 14.7).
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