7.3 Steuererklärungspflichten nur nach Aufforderung durch das Finanzamt

Autor: Christ

Keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es im konkreten Fall zu einer Festsetzung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kommen kann, fordert es die Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Das bedeutet zugleich: Solange das Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung aufgefordert hat, besteht - im Gegensatz zur grundsätzlichen Anzeigepflicht - keine Verpflichtung dazu, eine solche abzugeben (§ 31 ErbStG)!

Übrigens: Neben der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung kann das Finanzamt auch zur Abgabe von Feststellungserklärungen auffordern, wenn zum Nachlass ein Vermögensgegenstand, etwa eine Immobilie, gehört, dessen Wert gesondert festzustellen ist. Der in diesem Verfahren festgestellte Wert wird dann der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt und ist dort verbindlich. Einwendungen gegen die Wertfeststellung sind unmittelbar im Feststellungsverfahren vorzutragen; entsprechend muss bei einer falschen Feststellung des Werts gegen den Feststellungsbescheid Einspruch und ggf. Klage erhoben werden (vgl. z.B. für Grundbesitz § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 BewG i.V.m. § 179 AO).

Frist: ein Monat