Autor: Gülpen |
Das Testamentsvollstreckerzeugnis muss enthalten:
die Bezeichnung des Erblassers mit Todestag, |
die Namen aller Testamentsvollstrecker, |
Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht sowie Beschränkungen und Erweiterungen. |
Enthält das Zeugnis hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers keine Angaben, so führt das dazu, dass dem Testamentsvollstrecker die nach dem gewöhnlichen gesetzlichen Inhalt mit seinem Amt verbundenen Befugnisse zustehen (MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 32).
Als Beschränkungen sind alle Abweichungen von der gesetzlichen Regelbefugnis (§§ 2203 - 2207 BGB) aufzunehmen, z.B.:
gegenständliche Beschränkungen (z.B. auf einen Bruchteil des Nachlasses, auf bestimmte Gegenstände oder durch Ausnahme bestimmter Gegenstände); |
Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, insbesondere negative Teilungsanordnungen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2368 Rdnr. 2); |
die Beschränkung darauf, den Nachlass nur zu verwalten (Verwaltungsvollstreckung, § 2209 Satz 1 erster Halbsatz BGB); |
die Beschränkung auf die Überwachung des Erben (§ 2208 Abs. 2 BGB; BayObLG, Beschl. v. 27.11.1990 - BReg. 1a |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|