7.4 Rechtsbehelfsverfahren

Autor: Christ

Gegen die Festsetzung im Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheid können sich die Betroffenen mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Grundsätzlich ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zulässig.

Warnhinweis

Wurden Werte gesondert festgestellt, ist bei (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhafter Wertermittlung gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid. Diese verfahrensrechtliche Besonderheit des Steuerrechts stellt für die Beratung eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle dar.

Denn der im Feststellungsbescheid festgestellte Wert ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer maßgebend. Er kann nur im Rahmen des Feststellungsverfahrens geändert werden. Ist die Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid abgelaufen, kann der Feststellungsbescheid nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden. Da häufig zunächst das Feststellungsverfahren durchgeführt wird und es erst später zur Festsetzung der Erbschaftsteuer kommt, ist es in der Praxis bei Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids häufig zu spät, um noch gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen (Haftungsfalle!).

Warnhinweis