OLG München - Beschluss vom 03.09.2019
31 Wx 313/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 276
FamRZ 2020, 51
ZEV 2019, 634
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3739/14

Anwendbarkeit deutschen ErbrechtsErklärung einer ErbschaftsausschlagungBeschwerde gegen die Nichterteilung eines ErbscheinsFehlende Beschwerdeberechtigung

OLG München, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 313/18

DRsp Nr. 2019/14943

Anwendbarkeit deutschen Erbrechts Erklärung einer Erbschaftsausschlagung Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Erbscheins Fehlende Beschwerdeberechtigung

1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist. 2. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 130 ff). 3. Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der 2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist, die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 04.07.2018 wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 5) trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Beschwerdeverfahrens.

4. 5. 6. 7.