8. Haftungsproblematik

Autor: Mangold

Aufgrund der oftmals hohen Streitwerte und der häufig sehr komplexen Sachverhalte und Regelungen geht mit dem erbrechtlichen Mandat meist auch eine hohe Haftungsgefahr einher. Daher ist es bei regelmäßiger erbrechtlicher Tätigkeit ratsam, die Vermögenshaftpflichtversicherung auf einen Betrag von mindestens 1.000.000 Euro aufzustocken.

Haftungsbeschränkung empfohlen

Gemäß § 51a Abs. 1 BRAO kann der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden

durch individuelle schriftliche Vereinbarung, im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (250.000 Euro) oder

durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (1.000.000 Euro), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Haftung einer Sozietät