8.3 Konkludente Rechtswahl

Autor: Kraft

Gemäß Art.  22 Abs.  2 EuErbVO kann die Rechtswahl sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. In Erwägungsgrund 39 Satz 2 EuErbVO werden Beispiele für eine mögliche konkludente Rechtswahl angeführt. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können die Bezugnahme auf Rechtsinstitute einer bestimmten Rechtsordnung und die Verwendung charakteristischer Rechtsbegriffe sein.