Autor: Kraft |
Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO kann die Rechtswahl sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. In Erwägungsgrund 39 Satz 2 EuErbVO werden Beispiele für eine mögliche konkludente Rechtswahl angeführt. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können die Bezugnahme auf Rechtsinstitute einer bestimmten Rechtsordnung und die Verwendung charakteristischer Rechtsbegriffe sein.
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