Autor: Kraft |
Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gestattet es den Beteiligten eines Erbvertrags für Fragen der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkung des Erbvertrags eine einheitliche Rechtswahl zu treffen. Ausnahmsweise darf im Rahmen dieser Rechtswahl ein Beteiligter das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, wenn es der Staatsangehörigkeit des Vertragspartners entspricht. Diese Rechtswahl beschränkt sich jedoch auf Fragen der Errichtung des Erbvertrags (Errichtungsstatut) und ist nicht mit der in Art. 22 EuErbVO vorgesehenen Wahl des materiellen Erbrechts zu verwechseln.
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