8.5 Übergangsbestimmungen zur Rechtswahl (Art. 83 EuErbVO)

Autor: Kraft

Im Rahmen der Feststellung des anwendbaren Rechts nach dem Eintritt eines Erbfalls sind die Rechtsfolgen einer Rechtswahl abhängig vom Zeitpunkt und dem eigens in Art. 83 EuErbVO geregelten Übergangsrecht zu prüfen. Entsprechend sind zunächst der Errichtungszeitpunkt und das sich daraus ergebende Kollisionsrecht festzustellen. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

Rechtswahl und Tod vor dem 17.08.2015:

Ist der Erblasser bereits vor dem Geltungsbeginn der Verordnung verstorben, ist der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet. Es kommt das jeweilige autonome Kollisionsrecht, aus deutscher Sicht Art. 25 EGBGB a.F., zur Anwendung, Palandt-Archiv Teil III (online abrufbar https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider57/default-document-library/aufgehobenes-recht/1_palarch_teil_iii_2016_75a.pdf#page=284).

Übergangsrecht für alte Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO

Rechtswahl vor dem 17.08.2015, Erbfall nach dem 16.08.2015:

Schon vor dem Geltungsbeginn der Erbrechtsverordnung konnte der Erblasser die zukünftige Anwendung seines Staatsangehörigkeitsrechts für die Zeit nach Geltungsbeginn der Verordnung sicherstellen. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO sieht hierfür drei Alternativen vor. Soweit die Rechtswahl nach einer der drei Alternativen wirksam ist, bestimmt sie das Erbstatut am oder nach dem Stichtag des 17.08.2015: