Autor: Kampa |
Zuwendungen des Erblassers sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn die Zuwendung gem. § 2050 Abs. 1 und 2 BGB kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig ist oder wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Ist der Abkömmling enterbt, ist unter den Voraussetzungen des § 2316 BGB zu prüfen, ob sich die empfangene Zuwendung auf den Pflichtteil auswirkt. Die Ausgleichung nach § 2316 BGB kann den ordentlichen Pflichtteil kürzen oder aber, wenn Leistungen eines Abkömmlings an den Erblassers gem. § 2057a BGB auszugleichen sind, auch erhöhen.
WarnhinweisWesentlicher Unterschied zur Anrechnung gem. § 2315 BGBDie Ausgleichung gem. § 2316 BGB ist nicht mit der Anrechnung nach § 2315 BGB zu verwechseln. Beide Vorschriften unterscheiden sich wesentlich. Eine Ausgleichung nach § 2316 BGB findet nur unter mehreren Abkömmlingen statt und kann zu einer Umverteilung bzw. Verschiebung der Pflichtteilsansprüche zwischen den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen führen. Dagegen kann die Anrechnung gem. § 2315 BGB auch für einen einzigen Pflichtteilsberechtigten stattfinden und dessen Pflichtteilsanspruch mindern. Sie setzt immer zwingend eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers voraus. |
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