9. Pflichtteil bei Ausgleich von lebzeitigen Zuwendungen (Ausgleichspflichtteil nach § 2316 BGB)

Autor: Kampa

9.1 Vorbemerkung

Zuwendungen des Erblassers sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn die Zuwendung gem. § 2050 Abs. 1 und 2 BGB kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig ist oder wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Ist der Abkömmling enterbt, ist unter den Voraussetzungen des § 2316 BGB zu prüfen, ob sich die empfangene Zuwendung auf den Pflichtteil auswirkt. Die Ausgleichung nach § 2316 BGB kann den ordentlichen Pflichtteil kürzen oder aber, wenn Leistungen eines Abkömmlings an den Erblassers gem. § 2057a BGB auszugleichen sind, auch erhöhen.

Warnhinweis

Wesentlicher Unterschied zur Anrechnung gem. § 2315 BGB

Die Ausgleichung gem. § 2316 BGB ist nicht mit der Anrechnung nach § 2315 BGB zu verwechseln. Beide Vorschriften unterscheiden sich wesentlich. Eine Ausgleichung nach § 2316 BGB findet nur unter mehreren Abkömmlingen statt und kann zu einer Umverteilung bzw. Verschiebung der Pflichtteilsansprüche zwischen den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen führen. Dagegen kann die Anrechnung gem. § 2315 BGB auch für einen einzigen Pflichtteilsberechtigten stattfinden und dessen Pflichtteilsanspruch mindern. Sie setzt immer zwingend eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers voraus.

9.2 Beteiligte der Ausgleichung

§ 2316 Abs. 1, 3 BGB bestimmt, dass nur die an der Ausgleichung teilnehmen. Der Ehegatte des Erblassers, auch wenn er pflichtteilsberechtigt ist, bleibt bei der Ausgleichung unberücksichtigt.