9.2 Steuerpflichtiger Vorgang nach ErbStG

Autor: Kraft

Inländer = Besteuerung des Weltvermögens

Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn entweder der Erblasser und Schenker einerseits oder der Erwerber bzw. Beschenkte Inländer i.S.d. §  2 Abs.  1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ist. Dies ist immer der Fall, wenn eine natürliche Person im Inland ihren Wohnsitz i.S.d. §  8 AO oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§  9 AO) hat. Die Steuerpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Wenn unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet oder ob weitere Beteiligte i.S.d. Gesetzes Steuerausländer sind.

Beispiel

Wandert ein deutscher Staatsangehöriger nach Australien aus und erbt dort innerhalb von fünf Jahren ein Haus, bleibt er für dieses Erbe in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Ist weder der Erblasser noch der Erbe Inländer, unterliegt gleichwohl das Inlandsvermögen der Erbschaftsteuer. Inlandsvermögen i.S.d. §  121 BewG unterliegt der beschränkten Steuerpflicht nach §  2 Abs.  1 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.