OLG Stuttgart - Urteil vom 18.10.2011
17 UF 88/11
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 980
NJW-RR 2012, 583
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 350/08

Abänderung des Aufstockungsunterhalts bei Verlust des Arbeitsplatzes

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 17 UF 88/11

DRsp Nr. 2011/22226

Abänderung des Aufstockungsunterhalts bei Verlust des Arbeitsplatzes

1.Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt (teilweise) durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern (§ 1573 Absatz 4 BGB), trägt er das allgemeine Arbeitsplatzrisiko. 2. Der Verlust einer solchen Erwerbstätigkeit berührt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der bereits zuvor bestanden hat, nicht. Bedarfsprägende spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, sodass eine Abänderung des Aufstockungsunterhaltes möglich ist. 3. Allein mit der Behauptung, der unterhaltsberechtigte Ehegatte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, kommt der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578b BGB seiner primären Darlegungslast nicht nach. 4. Die sekundäre Darlegungslast setzt regelmäßig besseres Wissen der nicht darlegungsbelasteten Partei voraus (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1260, 1270). 5. Haben die Ehegatten lange vor dem 01.01.2008 geheiratet und ihre Ehe im Hinblick auf die damals geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ausgestaltet, hat das mit zunehmender Ehedauer wachsende Vertrauen in einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch in die nach § 1578b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung einzufließen.

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 22. Februar 2011, Az. 6 F 350/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst: