BGH - Beschluß vom 22.11.2000
BLw 11/00
Normen:
HöfeO § 13;
Fundstellen:
BGHZ 146, 94
DNotZ 2001, 719
NJW 2001, 1728
ZEV 2001, 322
ZNotP 2001, 167
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Neustadt am Rübenberge,

Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

BGH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen BLw 11/00

DRsp Nr. 2000/10523

Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

»a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zur Folge haben. b) Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentümer durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes erwirtschaftet.«

Normenkette:

HöfeO § 13;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO in Anspruch.

Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines ca. 14 ha großen landwirtschaftlichen Besitzes in O. u.E., der mit einem Hofvermerk versehen war. Daneben betrieb er ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und begann ab 1969 mit dem Aufbau eines Tiefbauunternehmens, das er 1974 auf den Antragsgegner übertrug.