I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von L., Blatt 4130, eingetragenen Hofes nach der Höfeordnung. Er hat den Hof von seinem 1975 verstorbenen Vater aufgrund testamentarischer Einsetzung als Hofvorerbe geerbt. Als Nach- und Ersatzerben sind in dem Testament die leiblichen und ehelichen Kinder des Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5, "zu gleichen Teilen" eingesetzt. Als Nach- bzw. Ersatzerben sind die leiblichen und ehelichen Kinder der Schwester des Beteiligten zu 1, A. L., "zu gleichen Teilen" eingesetzt und als weitere nachrangige Nach- bzw. Ersatzerbin A. L. selbst.
Zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 und zugunsten von A. L., die 1927 geboren wurde und unverheiratet und kinderlos geblieben ist, ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen.
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