BGH - Beschluß vom 16.04.2004
BLw 27/03
Normen:
HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1099
FamRZ 2004, 1196
MDR 2004, 1061
NJW-RR 2004, 1233
Rpfleger 2004, 474
ZEV 2004, 335
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Menden,

Abgabe der Hofaufgabeerklärung bei Vor- und Nacherbschaft

BGH, Beschluß vom 16.04.2004 - Aktenzeichen BLw 27/03

DRsp Nr. 2004/9239

Abgabe der Hofaufgabeerklärung bei Vor- und Nacherbschaft

»Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben.«

Normenkette:

HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von L., Blatt 4130, eingetragenen Hofes nach der Höfeordnung. Er hat den Hof von seinem 1975 verstorbenen Vater aufgrund testamentarischer Einsetzung als Hofvorerbe geerbt. Als Nach- und Ersatzerben sind in dem Testament die leiblichen und ehelichen Kinder des Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5, "zu gleichen Teilen" eingesetzt. Als Nach- bzw. Ersatzerben sind die leiblichen und ehelichen Kinder der Schwester des Beteiligten zu 1, A. L., "zu gleichen Teilen" eingesetzt und als weitere nachrangige Nach- bzw. Ersatzerbin A. L. selbst.

Zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 und zugunsten von A. L., die 1927 geboren wurde und unverheiratet und kinderlos geblieben ist, ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen.