OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2020
3 Wx 35/19
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2346; BGB § 2352; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2020, 772
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 25/02

Abgrenzung von Erb- und ZuwendungsverzichtInkrafttreten eines einem Erbvertrag zuwider laufenden Testaments nach Wegfall dessen Bindungswirkung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 35/19

DRsp Nr. 2020/10973

Abgrenzung von Erb- und Zuwendungsverzicht Inkrafttreten eines einem Erbvertrag zuwider laufenden Testaments nach Wegfall dessen Bindungswirkung

1. Ein dem Erbvertrag - zunächst - zuwiderlaufendes Testament tritt mit Fortfall der Bindungswirkung in Kraft, auch wenn es vor Wegfall der Bindungswirkung errichtet worden ist. 2. Zur durch Auslegung zu gewinnenden Überzeugungsbildung, ob sich Erklärungen nur als Erbverzicht verstehen oder auch als Zuwendungsverzicht anzusehen sind (hier: Würdigung der im Mai 1982 eine Woche nach Errichtung eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin von der durch Erbvertrag aus dem Jahr 1964 begünstigten Tochter der Erblasserin abgegebenen notariellen Erklärung dahin, zugleich mit dem Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht auch auf die Zuwendung in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1964 zu verzichten). 3. Auf Verfahren zur Einziehung von Erbscheinen nach einem vor dem 17. August 2015 verstorbenen Erblasser, ist das BGB und das FamFG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 8. Nov. 2018 wird der Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Geldern - Nachlassgericht - vom 17. Okt. 2018 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2346; BGB § 2352; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Ehefrau und die Tochter des Enkels Ralf der Erblasserin.