BayObLG - Beschluß vom 07.12.1999
1Z BR 127/99
Normen:
BGB § 2096, § 2100, § 2102 Abs. 2 ; KostO § 30, § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 199
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3515/98 VI 274/66

Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 127/99

DRsp Nr. 2000/1869

Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

»1. Verteilt der Erblasser sein Vermögen unter seine Söhne und wendet hierbei einem der Söhne ein Anwesen mit Gastwirtschaft zu, das den Hauptteil des Vermögens bildet, so kann in der Anordnung, ein anderer Sohn solle dieses Anwesen erhalten, wenn der zunächst bedachte Sohn ohne Nachkommen verstirbt, die Anordnung einer Ersatzerbfolge liegen; zur Abgrenzung von der Nacherbschaft in ein einem solchen Fall.2. Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde, wenn derjenige, der Nacherbe zu sein behauptet, nach Eintritt des Nacherbfalls einen Erbschein beantragt.«

Normenkette:

BGB § 2096, § 2100, § 2102 Abs. 2 ; KostO § 30, § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser hat sechs Kinder hinterlassen, die Töchter... (Beteiligte zu 3),... (Beteiligte zu 4) und E sowie die Söhne G, J (Beteiligter zu 5) und S (Beteiligter zu 1). Seine Ehefrau ist vorverstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des 1997 kinderlos verstorbenen Sohnes G. Die Beteiligten zu 6 und 7 sind die Kinder der 1972 verstorbenen Tochter E.

Dem Erblasser gehörten zwei Gastwirtschaften und weiterer umfangreicher Grundbesitz. In einem privatschriftlichen Testament vom 18.12.1962 hat er folgendes bestimmt: