BGH vom 02.10.1991
XII ZR 132/90
Normen:
BGB § 242, §§ 516 ff., § 1353 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)219a
FamRZ 1992, 293
JuS 1992, 344
NJW 1992, 238

Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

BGH, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen XII ZR 132/90

DRsp Nr. 1993/2884

Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, oder Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung. Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten, macht (Bestätigung des Urteils v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990,600,601).

Normenkette:

BGB § 242, §§ 516 ff., § 1353 ;

Sachverhalt: