OLG Hamm - Urteil vom 29.11.1994
29 U 80/94
Normen:
BGB § 125 § 516 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)539a
NJW-RR 1995, 567
OLGR-Hamm 1995, 37
OLGReport-Hamm 1995, 37

Abgrenzung zwischen Entgeltsvereinbarung und belohnender Schenkung

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 29 U 80/94

DRsp Nr. 1995/9377

Abgrenzung zwischen Entgeltsvereinbarung und belohnender Schenkung

Verspricht der Eigentümer eines Dressurpferdes einer Bekannten, der er das Pferd unentgeltlich zum Reiten und Trainieren überlassen und die an einer Vielzahl von Dressurprüfungen erfolgreich teilgenommen hat, einen Anteil am Verkaufserlös des Pferdes, ist diese Zusage als formbedürftiges belohnendes Schenkungsversprechen zu werten und nicht als nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts.

Normenkette:

BGB § 125 § 516 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;

Sachverhalt: