BFH - Urteil vom 22.10.2014
II R 4/14
Normen:
ErbStG § 11; ErbStG § 12; ErbStG § 23; BewG 1980 § 14; BewG § 13; BewG § 14; AO § 163; FGO § 101; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3246/12

Ablösung der Jahressteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Zahlungsverpflichteten

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II R 4/14

DRsp Nr. 2014/18240

Ablösung der Jahressteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Zahlungsverpflichteten

Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Normenkette:

ErbStG § 11; ErbStG § 12; ErbStG § 23; BewG 1980 § 14; BewG § 13; BewG § 14; AO § 163; FGO § 101; FGO § 102;

Gründe

I.

Die im Jahr 1936 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres 1980 verstorbenen Lebensgefährten (L) einen Betrag von ... DM sowie eine wertgesicherte Leibrente von anfangs monatlich 8.000 DM.