BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 66/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1207
BFH/NV 2004, 881
BFHE 205, 285
DB 2004, 1128
DStR 2004, 857
FamRZ 2004, 1199
NJW 2004, 3000
ZEV 2004, 253
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3699/94 E

Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 66/98

DRsp Nr. 2004/6216

Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

»1. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung, weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war. 2. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1991) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.