FG München - Urteil vom 24.11.1999
4 K 72/97
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 4; BGB § 2084; BGB § 2112 ff; GG Art. 3; GG Art. 14;
Fundstellen:
EFG 2000, 279

Abtrennung von Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

FG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 72/97

DRsp Nr. 2001/2181

Abtrennung von Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

1. Die Frage, ob ein Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin oder nur als Nießbrauchsvermächtnisnehmerin eingesetzt hat, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung gemäß § 2084 BGB zu klären; hierbei ist nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 2. Der Umstand, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht von den Beschränkungen der Vorerbschaft nach §§ 2112 ff BGB befreit und zudem eine Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) (hier von 10 Jahren) angeordnet hat, rechtfertigt noch keine Auslegung der Anordnung als Nießbrauchsvermächtnis. Dies gilt auch, wenn der Vorerbin nicht die gesamten Erträge, sondern nur der zum Lebensunterhalt benötigte Teil zusteht. 3. Die Besteuerung des Erwerbs eines Vorerben als Erbe des Nachlasses (§ 6 Abs. 1 ErbStG) verstößt nicht gegen Art. 3 und 14 GG.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 4; BGB § 2084; BGB § 2112 ff; GG Art. 3; GG Art. 14;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Vorerbin so zu besteuern ist, als wäre sie nur Nießbrauchsvermächtnisnehmerin geworden mit der Folge, daß die Klägerinnen (Kl) statt als Nacherben sofort als Erben zu besteuern wären.