Die Parteien streiten um restliches Anwaltshonorar. Rechtsanwalt Dr. G. (fortan: Zedent) vertrat den Beklagten anwaltlich vor dem Landesarbeitsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001, an der auf Klägerseite der Beklagte und der Zedent als dessen Prozeßbevollmächtigter teilnahmen, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Dieser erstreckte sich neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf weitere Punkte, auf die sich das Mandat des Zedenten nicht bezog. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zedent an dem Abschluß des Vergleichs mitgewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Zedenten um die auf den Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen gekürzt.
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