BGH - Urteil vom 11.11.2004
IX ZR 240/03
Normen:
BGB § 398 § 675 ; BRAO § 49b Abs. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 145
BB 2005, 180
BGHReport 2005, 407
BRAK-Mitt 2005, 34
FamRZ 2005, 206
MDR 2005, 357
NJW 2005, 507
WM 2004, 2505
ZIP 2005, 218
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.10.2003
AG Düsseldorf,

Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 240/03

DRsp Nr. 2004/20120

Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

»Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).«

Normenkette:

BGB § 398 § 675 ; BRAO § 49b Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliches Anwaltshonorar. Rechtsanwalt Dr. G. (fortan: Zedent) vertrat den Beklagten anwaltlich vor dem Landesarbeitsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001, an der auf Klägerseite der Beklagte und der Zedent als dessen Prozeßbevollmächtigter teilnahmen, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Dieser erstreckte sich neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf weitere Punkte, auf die sich das Mandat des Zedenten nicht bezog. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zedent an dem Abschluß des Vergleichs mitgewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Zedenten um die auf den Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen gekürzt.