Autor: Kraft |
Wie Mandatssituation 14.1, aber der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in Kanada.
1. Internationale Zuständigkeit
Der Anwendungsbereich der EuErbVO ist eröffnet, da kein vorrangiges bilaterales Abkommen besteht. Da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hatte, ist vorliegend die Zuständigkeit gem. Art. 10 Abs. 1a EuErbVO zu bejahen, da sich Nachlassvermögen des Erblassers in Deutschland befindet und der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war. Somit ist die internationale Zuständigkeit für den gesamten Nachlass des Erblassers in Deutschland gegeben.
2. Örtliche Zuständigkeit
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