Abwandlung 14.3.2: Art. 21 EuErbVO, Testamentsergänzung nach Rechtswahl

Autor: Kraft

Sachverhalt Checkliste Lösung

Wie Ausgangsfall Mandatssituation 14.3, jedoch hat der Erblasser seine letztwillige Verfügung im Jahr 2016 ergänzt und hierbei anders als im Jahr 2000 in deutscher Sprache unter Verwendung einer Wiederverheiratungsklausel testiert.

Die Witwe beauftragt Sie mit der Stellungnahme zu den geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Es soll geklärt werden, ob die Witwe rechtlich verpflichtet ist, die geltend gemachten Pflichtteilszahlungsansprüche der Tochter zu erfüllen. Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:

Internationale Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Vorfragen

Anwendbares Erbstatut:

-

Rechtswahl

-

Zeitliche Einordnung der Rechtswahl

-

Widerruf oder Änderung der Rechtswahl

1. Zuständigkeit und Vorfragen

Wie im Ausgangsfall Mandatssituation 14.3.

2. Anwendbares Erbstatut

2.1 Art. 83 EuErbVO

Vorliegend sind zwei sich ergänzende Verfügungen aus der Zeit vor und nach dem Geltungsbeginn der Erbrechtsverordnung auszulegen. Verfasst der Erblasser nach dem Geltungsbeginn der Erbrechtsverordnung ein neues Testament, oder ändert er das alte, so endet die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO. Aufgrund der Testamentsänderung aus dem Jahr 2016 scheidet somit vorliegend eine Rechtswahlfiktion gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO aus.

2.2 Explizite oder konkludente Rechtwahl