Autor: Hanshold-Lindner |
Wie ist die Mandatssituation (Abwandlung) 2.5.1 zu beurteilen, wenn es keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Sohn 3 gibt?
Sohn 3 hat einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB gegen Sohn 4 als Alleinerben. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2301 Abs. 1 BGB). Dieser wird bestimmt nach der gesetzlichen Erbfolge.
Nach § 1925 Abs. 1 BGB sind alle vier Brüder gesetzliche Erben der 2. Erbordnung. Hier findet aber die Sonderregelung des § 2310 BGB Anwendung: Danach wird Sohn 1 bei der Berechnung der Pflichtteilsquote aufgrund seines Erbverzichts nicht als gesetzlicher Erbe mitgezählt, wohl aber die anderen drei Brüder. Sohn 2 ist mitzuzählen, obwohl dies in § 2310 BGB nicht explizit geregelt ist. Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zum Ergebnis des Ausgangsfalls (i.E. ebenso Grüneberg/Weidlich, § 2310 Rdnr. 2). Da der Pflichtteilsverzicht die gesetzliche Erbfolge unberührt lässt, ist Sohn 2 auch bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote seines Bruders zu berücksichtigen.
Ergebnis:
Drei der vier Söhne sind als Abkömmlinge mitzuzählen. Der gesetzliche Erbteil des Sohns 3 beträgt deshalb 1/3. Die Quote seines Pflichtteilsanspruchs gegen Sohn 4 beläuft sich auf 1/6 der Erbschaft.
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