Autor: König |
Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit verstirbt am 20.09.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei gemeinschaftliche Kinder. Nachlass ist sowohl in den USA als auch in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden, wobei in der Bundesrepublik Deutschland nur ein Grundstück zum Nachlass gehört.
Das anzuwendende Recht richtet sich nach der Teilrechtsordnung desjenigen US-Bundesstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Da die Teilrechtsordnungen der US-Bundesstaaten jedoch für unbeweglichen Nachlass das Recht desjenigen Staates für anwendbar erklären, in dem der unbewegliche Nachlass belegen ist, ist auf diesen vorliegend deutsches Recht anwendbar.
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