Abwandlung 6.2.1: Inhalt des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge (bei Erbfall nach dem 16.08.2015 und gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Deutschland)

Autor: König

Sachverhalt Lösung

Der Erblasser verstirbt am 20.09.2016.

Sachverhalt Lösung

Auch unter der Anwendung von Art. 21 EuErbVO ändert sich rechtlich nichts, da sich das angewandte Recht aufgrund seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach deutschem Recht richtet.