Abwandlung 6.2.1: Inhalt des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge (bei Erbfall nach dem 16.08.2015 und gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Deutschland)
Auch unter der Anwendung von Art. 21EuErbVO ändert sich rechtlich nichts, da sich das angewandte Recht aufgrund seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach deutschem Recht richtet.
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