Autor: König |
Der Erblasser hat unter dem 20.05.2000 ein Testament nach deutschem Recht errichtet.
Hier richtet sich das anzuwendende Recht nach deutschem Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO).
Anmerkung: Hatte der Erblasser niemals einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das AG Schöneberg für die Bearbeitung der Nachlasssache örtlich zuständig (§ 343 Abs. 3 FamFG). Hatte der Erblasser dagegen irgendwann zuvor einmal einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so ist dasjenige Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser diesen gewöhnlichen Aufenthalt besessen hat (§ 343 Abs. 2 FamFG).
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