Abwandlung 6.5.1: Gegenständlich beschränkter Erbschein nach britischem Recht bei deutschem Grundvermögen

Autor: König

Sachverhalt Lösung Muster

Der Erblasser ist britischer Staatsangehöriger und hat unter dem 20.03.2014 ein nach Ortsrecht zulässiges Testament errichtet. Aus diesem Testament ergibt sich, dass er seine beiden Kinder als Erben zu je 1/2 des Nachlassvermögens eingesetzt hat. Der Erblasser ist am 03.05.1941 geboren und am 18.09.2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in London verstorben.

In der Bundesrepublik Deutschland sind drei Konten und ein Grundstück vorhanden, bezüglich dessen der Erblasser als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist.

Die Kinder begehren für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen einen gegenständlich beschränkten Erbschein.

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Anwendbar ist allein das Recht Großbritanniens. Dies folgt aus Art. 83 Abs. 4 EuErbVO. Rückverweisungen aus dem IPR Großbritanniens sind nicht zu berücksichtigen, da die Anwendung des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine Sachnormverweisung enthält.