Abwandlung 8.1.2: Zugang zur Wohnung bei Mieträumen

Autor: Klose

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Der Erblasser hat seine Kinder zu Erben bestimmt. Als diese gemeinsam die Mietwohnung betreten wollen, die der Erblasser zusammen mit seiner neuen Ehefrau bewohnte, verweigert die nichterbende Witwe den Zutritt.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation 8.1.

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Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Witwe

Hat der Erblasser in einer Mietwohnung gelebt, kommen unabhängig davon, ob der Erblasser allein Mieter war oder beide Ehegatten Vertragspartner des Mietvertrags waren, die Regelungen der §§ 563 - 564 BGB zum Zuge, die eine Sondererbfolge regeln. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der Ehegatte, der mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt führte, mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein oder setzt es (wenn beide Mieter waren) nach § 563a BGB allein fort.

Praxistipp

Auch nichteheliche Lebensgefährten werden, was den Besitz an der gemeinsamen Wohnung angeht, wie Eheleute behandelt, auch wenn man keinem der Partner - anders als bei Eheleuten aufgrund des § 1353 BGB - einen Anspruch auf Mitbenutzung zuerkennt.

Kein Zutrittsrecht der Erben aufgrund des Besitzes