Abwandlung 8.2.1: Auskunftsanspruch gegen Vorsorgebevollmächtigte

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Der Vater ist bereits vorverstorben. Die Tochter war die Vorsorgebevollmächtigte der Mutter und erledigte, legitimiert durch eine Vorsorgevollmacht, die persönlichen und vermögensrechtlichen Geschäfte für die Mutter. Unter anderem hob sie kurz vor dem Tod der Mutter von deren Girokonto einen Betrag i.H.v. 20.000 Euro ab. Der Sohn als Mandant möchte Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit, in der die Schwester als Vorsorgebevollmächtigte die Geschäfte der Mutter erledigte, sowie Rückzahlung der abgehobenen 20.000 Euro.

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Anspruchsgrundlagen

Nach § 666 Satz 1 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beinhaltet dabei die Pflicht zur Vorlage einer gesonderten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben gem. § 666 i.V.m. § 259 BGB. Weiterhin ist der Beauftrage nach § 667 zweite Variante BGB zur Herausgabe des "aus der Geschäftsbesorgung" Erlangten verpflichtet. Gemeint sind damit alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung finden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen (Staudinger/Martinek, BGB, § 667 Rdnr. 7).