Abwandlung 8.2.4: Auskunftsanspruch gegen die Bank

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Der Vater ist bereits vorverstorben. Der Sohn möchte Auskunft über die finanziellen Angelegenheiten durch Einsicht in die Kontounterlagen der Bank.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation (Abwandlung) 8.2.2.

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Anspruchsgrundlage

Die Informationsansprüche des Erblassers gegen seine Bank nach §§ 666, 810 BGB gehen nach § 1922 BGB auf seine Erben über. Besteht eine Erbengemeinschaft, so steht das Informationsrecht allen Miterben zu. Nach § 2039 Satz 1 BGB kann jedoch jeder Miterbe nur die Erteilung der Auskunft an alle Erben verlangen.

Praxistipp

Die Bank kann daher nicht eine gemeinsame Weisung aller Erben verlangen. In der Praxis ist es üblich, dass die Banken die erbetenen Unterlagen in Kopie an sämtliche Erben übersenden und so alle Miterben gleichzeitig informieren.

Vorzulegende Unterlagen

Soweit zwischen dem Erblasser und seiner Bank/Sparkasse nichts anderes vertraglich vereinbart worden war, sind die Erben nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen. Sie können ihr Erbrecht stattdessen auch in anderer Form nachweisen. Ausreichend ist regelmäßig ein notarielles Testament mit Bestätigung der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.

Erfüllungseinwand der Bank