Abwandlung 8.7.2: Übertragung eines Erbteils durch gerichtlichen Vergleich nach § 278 ZPO (Beschlussvergleich)

Autor: Klose

Sachverhalt Lösung

Sachverhalt wie Mandatssituation 8.7. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor dem Landgericht kommen alle Miterben überein, dass die Geschwister dem Mandanten seinen Erbteil abkaufen. Daraufhin stellt das Landgericht mit Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass sich die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen verglichen haben. Inhalt des Vergleichs ist der Verkauf des Erbteils des Mandanten an seine Geschwister, der dinglich auf diese übertragen wurde.

Wird das Grundbuchamt aufgrund dieses gerichtlichen Vergleichs die Grundbuchberichtigung durchführen, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört?

Sachverhalt Lösung

Ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil an einem Nachlass verfügt, bedarf nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Fraglich ist, ob diese erforderliche Form der notariellen Beurkundung durch den Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt ist, also ob die notarielle Beurkundung durch einen Vergleich "ersetzt" werden kann (vgl. hierzu ausführlich Zimmer, NJW 2013, 3280). Hierzu werden verschiedene Meinungen vertreten:

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