Autor: Klose |
Sachverhalt Lösung Verfahren Muster
Miterben können sich über den Verkauf der zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht einigen.
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Das Verfahren der Teilungsversteigerung dient dazu, einen unteilbaren Nachlassgegenstand, i.d.R. eine Immobilie, in einen teilbaren Versteigerungserlös zu überführen.
PraxistippAber auch als Druckmittel eignet sich der Antrag auf Teilungsversteigerung. Es sollte bei blockierenden Miterben oder festgefahrenen Erbengemeinschaften in der Praxis überlegt werden, ob durch einen taktischen Versteigerungsantrag die Verhandlungsbereitschaft der Miterben erhöht werden kann. |
Der Antragsteller und der bzw. die Antragsgegner müssen im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (§§ 17 Abs. 1, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG).
Das Teilungsversteigerungsverfahren kann von jedem Miterben, unabhängig von seiner Erbquote, jederzeit beantragt werden. Der Antrag kann auch von mehreren Miterben oder allen Miterben gemeinschaftlich gestellt werden. Notwendig ist allein ein Antrag auf Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
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