Abwandlung 8.8.2: Keine Einigung über Erbauseinandersetzung möglich

Autor: Klose

Sachverhalt Lösung Verfahren Muster

Die Erben sind mittlerweile so untereinander zerstritten, dass überhaupt keine Einigung und kein Gespräch mehr möglich sind. Der Mandant möchte daher auf dem Klagewege eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen.

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Erbauseinandersetzungsklage

Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen, d.h., jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (OLG Koblenz v. 18.02.2014 - 3 U 1142/13).

Teilungsreife