I.
Streitig ist die wirksame Anordnung einer Vor- bzw. Nacherbschaft wegen der daraus sich ergebenden Steuerklasse (§ 6 Abs. 2 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)).
Die am 06.11.1991 verstorbene Erblasserin X, geb. Y, hat am 29.09.1976 ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts errichtet (Bl 4/FA-Akte):
"Um dem Vermächtnis meiner Schwiegermutter Z nachzukommen sollen ihre Enkel Herr A ..., Fräulein B (Klägerin) und Herr C (Kläger)" folgendes erhalten:
Die Anteile Z, GmbH sowie den Anteil vom Anwesen S und das Haus in T
Das 1/14 von dem Grundstück U ist für D ....
Die Aktien, das Bargeld und das Anwesen Y sollen mein Bruder und sein Sohn KV und Hans Y, .... bekommen ...".
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