FG München - Urteil vom 29.11.2000
4 K 3972/97
Normen:
ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2365 ; AO (1977) § 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 82 ; FGO § 155 ; ZPO § 292 ; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 S 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 582

Abweichung im Erbschein bei anderer Auslegung im Testament; Wirksamkeit der Anordnung einer Nacherbschaft

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 3972/97

DRsp Nr. 2001/8769

Abweichung im Erbschein bei anderer Auslegung im Testament; Wirksamkeit der Anordnung einer Nacherbschaft

1. Sind gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit eines Erbscheins sprechen, ist das FA und das Finanzgericht berechtigt und verpflichtet, bei Miterben die Erbanteile selbst zu ermitteln; ohne dass es einer Aufhebung des Erbscheins durch das Nachlassgericht oder der Erteilung eines neuen Erbscheins bedarf. 2. Ausführungen zur Auslegung eines Testaments, inwieweit dieses eine Erbschaft oder einer Nacherbschaft anordnet.

Normenkette:

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2365 ; AO (1977) § 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 82 ; FGO § 155 ; ZPO § 292 ; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 S 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die wirksame Anordnung einer Vor- bzw. Nacherbschaft wegen der daraus sich ergebenden Steuerklasse (§ 6 Abs. 2 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)).

Die am 06.11.1991 verstorbene Erblasserin X, geb. Y, hat am 29.09.1976 ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts errichtet (Bl 4/FA-Akte):

"Um dem Vermächtnis meiner Schwiegermutter Z nachzukommen sollen ihre Enkel Herr A ..., Fräulein B (Klägerin) und Herr C (Kläger)" folgendes erhalten:

Die Anteile Z, GmbH sowie den Anteil vom Anwesen S und das Haus in T

Das 1/14 von dem Grundstück U ist für D ....

Die Aktien, das Bargeld und das Anwesen Y sollen mein Bruder und sein Sohn KV und Hans Y, .... bekommen ...".