Streitig ist nur noch, ob bei der Berechnung des Ablösebetrags der gestundeten Steuer nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit der Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG im Ablösebescheid von der im Zeitpunkt der Schenkung geltenden aktuellen Sterbetafel auszugehen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 2 ErbStG).
I.
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