FG München - Urteil vom 10.12.2003
4 K 5627/02
Normen:
ErbStG (1997) § 25 Abs. 1 S. 3 § 10 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 § 12 Abs. 1 ; BewG (1991) § 12 Abs. 3 § 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 712

Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 ErbStG; Stichtagsprinzip; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 5627/02

DRsp Nr. 2004/3030

Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 ErbStG; Stichtagsprinzip; Schenkungsteuer

1. Bei der in § 14 BewG in Bezug genommenen Anlage 9 handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung, die nicht zu Lasten des Steuerbürgers auf andere Fälle ausgedehnt werden darf. 2. In § 12 Abs. 1 ErbStG fehlt eine gesetzliche Verweisung auf die der Anlage 9 zu § 14 BewG zugrunde liegende Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist daher bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt für Zwecke der Berechnung des Ablösebetrages der gemäß § 25 ErbStG gestundeten Steuer die voraussichtliche Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person anhand der jeweils letzten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes zu ermitteln, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.

Normenkette:

ErbStG (1997) § 25 Abs. 1 S. 3 § 10 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 § 12 Abs. 1 ; BewG (1991) § 12 Abs. 3 § 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob bei der Berechnung des Ablösebetrags der gestundeten Steuer nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit der Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG im Ablösebescheid von der im Zeitpunkt der Schenkung geltenden aktuellen Sterbetafel auszugehen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 2 ErbStG).

I.