FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2014
9 K 2257/13 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1495
ZEV 2015, 308

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Rechtverfolgung bei Erbstreitigkeiten - Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Existentiell wichtige Bedeutung des die Zahlungspflicht auslösenden Ereignisses - Drohende Teilungsversteigerung des Familienheims

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 9 K 2257/13 E

DRsp Nr. 2015/1789

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Rechtverfolgung bei Erbstreitigkeiten – Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung – Existentiell wichtige Bedeutung des die Zahlungspflicht auslösenden Ereignisses – Drohende Teilungsversteigerung des Familienheims

Zivilprozesskosten wegen Erbstreitigkeiten können aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Steuerpflichtigen sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen haben und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Unabhängig davon ist auch das die Zahlungspflicht adäquat auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn bei einem Unterliegen in dem Rechtsstreit um eine den Erbteil des Miterben beeinträchtigende Schenkung eine Teilungsversteigerung des Familienheims gedroht und damit ein existentiell wichtiger Bereich berührt gewesen wäre.

Tenor