BFH - Urteil vom 08.11.2017
IX R 32/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2209, § 2216 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 108
FR 2019, 618
NZM 2018, 922
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2700/14

Abzugsfähigkeit der Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Verwaltung des Nachlasses

BFH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen IX R 32/16

DRsp Nr. 2018/1034

Abzugsfähigkeit der Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Verwaltung des Nachlasses

1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. 2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst. 3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 10 K 2700/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2209, § 2216 Abs. 1;

Gründe

I.