AG Brandenburg - Beschluß vom 29.10.1996
20 II 26/95
Normen:
BRAGO § 132 ; EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a;
Fundstellen:
AGS 1997, 69
RAnB Nr. 82/97

AG Brandenburg - Beschluß vom 29.10.1996 (20 II 26/95) - DRsp Nr. 1997/6762

AG Brandenburg, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 20 II 26/95

DRsp Nr. 1997/6762

Die Gebührenermäßigungsregelung nach dem Einigungsvertrag greift dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe lediglich beratend tätig wird.

Normenkette:

BRAGO § 132 ; EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a;

Aus den Gründen:

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 132 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr von 45 DM. Gemäß Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a Satz 2 des Einigungsvertrags ermäßigen sich die Gebühren für Rechtsanwälte um 20 v.H. [jetzt: 10 %, d. Red.], wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in den neuen Bundesländern hat.

Zweck der Ermäßigungsregelung Keine Ermäßigung bei lediglich beratendem Tätigwerden des Rechtsanwalts