AG Groß Gerau - Urteil vom 22.10.1997
71 F 39/97
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 500

AG Groß Gerau - Urteil vom 22.10.1997 (71 F 39/97) - DRsp Nr. 1998/16872

AG Groß Gerau, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 71 F 39/97

DRsp Nr. 1998/16872

Die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung kommt nicht nur bei einem entsprechenden übereinstimmenden Vorschlag der Eltern in Betracht. Selbst wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für sich fordert, kann das Kindeswohl, das dem Willen der Eltern übergeordnet ist, die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfordern. Im allgemein ist davon auszugehen, daß die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 500