FG München - Urteil vom 16.11.2005
4 K 5085/03
Normen:
AO (1977) § 30 § 44 § 89 § 350 § 364 ; FGO § 78 § 86 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 386

Akteneinsichtsrecht bei potentieller Gesamtschuldnerschaft

FG München, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 4 K 5085/03

DRsp Nr. 2006/1200

Akteneinsichtsrecht bei potentieller Gesamtschuldnerschaft

Obwohl der Schenker gem. § 20 Abs. 1 ErbStG Gesamtschuldner ist, hat er kein Auskunftsrecht, wenn gegen den Beschenkten ein Schenkungsteuerbescheid ergangen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 30 § 44 § 89 § 350 § 364 ; FGO § 78 § 86 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger ein Recht auf Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich einer angeblich von ihm selbst getätigten Schenkung zusteht (§§ 364, 89, 78 der Abgabenordnung - AO -).

Mit Schreiben vom 21. August 2003 (Bl. 1 FA-Akte) zeigte der Klägervertreter dem Finanzamt (FA) die anwaltliche Vertretung des Klägers an und teilte folgenden Sachverhalt mit:

"Nach hiesigem Kenntnisstand vertritt das Finanzamt die Auffassung, der Bruder K. meines Mandanten B. habe von meinem Mandanten in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen unentgeltliche Zuwendungen in sechsstelliger Höhe erhalten. Dementsprechend wurde Herr K. als angeblicher Erwerber dieser angeblichen Zuwendung zur Schenkungsteuer veranlagt. Der bzw. die entsprechenden Steuerbescheide wurden bisher lediglich Herrn K. bekanntgegeben.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, den bzw. die entsprechenden Bescheide über Schenkungsteuer umgehend auch meinem Mandanten (angeblicher Schenker) bekanntzugeben.