2.3 Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

Autoren: Mangold/Christ

Grundsätzlich sind die vorgenannten Auslegungsregeln auch auf gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge anzuwenden.

Dies gilt jedoch zunächst nur für die nichtvertragsmäßigen Verfügungen innerhalb des Erbvertrags und die nichtwechselbezüglichen Verfügungen innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments. Bei einseitigen Verfügungen des Erblassers gelten also ausschließlich die allgemeinen Auslegungsregeln.

Schutz des Ehe-/Vertragspartners

Für vertragsmäßige bzw. wechselbezügliche Verfügungen innerhalb des Erbvertrags bzw. gemeinschaftlichen Testaments ist (zusätzlich) auf den Empfängerhorizont des jeweiligen Ehe- und/oder Vertragspartners i.S.d. § 157 BGB zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen. Hier ist der Ehe- und/oder Vertragspartners schutzwürdig.

Es ist nach dem BGH auf den beiderseitig "erklärten, übereinstimmenden Willen" des Ehe- und/oder Vertragspartners zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Sollte sich kein übereinstimmender Wille ermitteln lassen, so kann ggf. auf den Willen des jeweiligen Erblassers aus der Sicht bzw. dem Betrachtungswinkel des Ehe- und/oder Vertragspartners abgestellt werden.

Aber auch bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist zu keinem Zeitpunkt auf das Verständnis und Vertrauen von nicht verfügenden Dritten abzustellen.